LG Darmstadt - Urteil vom 21.11.1985
8 O 287/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1026

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 21.11.1985 - Aktenzeichen 8 O 287/85

DRsp Nr. 1996/1805

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

200000 DM [100000 EUR] Schmerzensgeld für einen 7-jährigen Jungen wegen eines Verkehrsunfalls (Fußgänger) für eine Oberschenkel- und eine Oberarmfraktur links, eine Rißwunde im linken Gehörgang mit Hämatotympanon sowie für eine Commotio cerebri.118 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit operativer Nachbehandlung einer Fehlstellung der Oberschenkelfraktur und nachfolgender weiterer operativer Behandlung eines Abzesses im dorsalen linken Oberschenkel mit beginnender Osteomyoelitis.