LG Darmstadt - Urteil vom 13.03.1985
9 O 256/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1028

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 13.03.1985 - Aktenzeichen 9 O 256/83

DRsp Nr. 1996/1807

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für einen 44-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls bei einer offenen Oberarmfraktur links, einer Luxationsfraktur des linken Mittelfußes, einer Luxation des linken Großzehengrundgelenks, ferner einer Rippenserienfraktur links, einer Calcaneusfraktur rechts sowie einer Comotio cerebri mit einer MdE von 100 % für 194 Tage und von 30 % auf Dauer.75 Tage stationäre Behandlung.Dauerfolgen: Die Gesamtbeweglichkeit des linken oberen Sprunggelenks ist deutlich eingeschränkt, die Gesamtbeweglichkeit des linken unteren Sprunggelenks ist um mehr als 3/4 eingeschränkt. Fortschreitende Arthrose im Fuß.Der Schädiger wurde strafrechtlich verurteilt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;