LG Dortmund - Urteil vom 29.10.1982
15 O 114/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1043

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Dortmund, Urteil vom 29.10.1982 - Aktenzeichen 15 O 114/82

DRsp Nr. 1996/1832

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für eine Schädelprellung, eine 4 cm lange Kinnplatzwunde, eine Prellung des Daumens, ferner für eine sternförmige Platzwunde auf der rechten Kniescheibe und eine offene Trümmerfraktur der rechten Kniescheibe mit einer MdE von100 % für 270 Tage.34 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit mehreren Operationen; mehrmonatiges Tragen eines Gipsbeines. 9 Monate AU. Eine vierte Operation steht bevor.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1043