LG Duisburg - Urteil vom 16.03.1983
3 O 121/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1054

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Duisburg, Urteil vom 16.03.1983 - Aktenzeichen 3 O 121/82

DRsp Nr. 1996/1847

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau wegen eines Verkehrsunfalls wegen multipler Platzwunden, eines intrakapsulären Kniegelenkergusses und eines Schienbeinkopfbruchs links.66 Tage stationäre Behandlung mit operativer Versorgung, nachfolgend unfallursächlicher Bruch des linken Oberschenkelshales.Anstregungsschmerz im linken Fuß, Gehstütze nötig.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1054