LG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.1990
3 O 260/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/178

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.1990 - Aktenzeichen 3 O 260/89

DRsp Nr. 1996/1856

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

9800 DM [4900 EUR] Schmerzensgeld für Sekretärin aus Verkehrsunfall wegen schwerem Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit Nervenwurzelkompression im Bereich C5, C6 einhergehend mit einer Spinaltenose mit einer Mde von 100 % für 360 Tage.Grob fahrlässige Verursachung. Die Kammer erachtete ein Schmerzensgeld von 10000 DM als angemessen, auf das vorgerichtlich 800 DM entrichtet und noch 9000 DM als gerundeter Betrag zugesprochen wurden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/178