LG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.1990
20 S 146/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2017
Vorinstanzen:
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 231/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.1990 - Aktenzeichen 20 S 146/89

DRsp Nr. 1996/1857

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen 5-jährigen Jungen aus Verkehrsunfall wegen Schädelriß, Gehirnerschütterung und multipler Prellungen.7 Tage stationäre Behandlung.Verschulden des Schädigers nicht besonders schwerwiegend.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 231/89
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2017