LG Essen - Urteil vom 22.07.1985
2 O 220/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1080
zfs 1986, 39

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Essen, Urteil vom 22.07.1985 - Aktenzeichen 2 O 220/85

DRsp Nr. 1996/1889

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für eine erwachsene Person wegen eines Verkehrsunfalls für Schnittwunden an der Innen- und Oberseite von Unterlippe und Oberlippe, ferner für multiple Prellungen im linken Thoraxbereich, an beiden Oberschenkeln und am linken Unterschenkel sowie an der linken Hüfte; Frakturen an 4 Zähnen und Beschädigung zweier Kronen.6 Tage stationäre Behandlung, 1 Monat arbeitsunfähig, 2 Monate Sprachschwierigkeiten. Verbleibende, sichtbare, aber nicht entstellende Narbe an der Unterlippe.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1080
zfs 1986, 39