LG Flensburg - Urteil vom 14.03.1990
5 O 101/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/187

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Flensburg, Urteil vom 14.03.1990 - Aktenzeichen 5 O 101/89

DRsp Nr. 1996/1894

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

16500 DM [8250 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen Schadens (materieller Vorbehalt) für Soldaten aus Verkehrsunfall wegen zweigradigen offenen Unterschenkelsbruchs am rechten Bein (Trümmerfrakturen des Schien- und Wadenbeines) sowie eines Abrißbruchs des linken Mittelfinger am vorderen Rand der Mittelgliedbasis. Amnesie für den Unfallzeitraum mit einer MdE von 100 % für 131 Tage und von 20 % auf Dauer.53 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung der Unterschenkelfrakturen mittels Plattenosteosynthese, der Mittelgliedfraktur mittels Gipsschiene. Anschließend krankengymnastische Übungen, Verwendung von Gehhilfen in dieser Zeit nötig. Über ein Jahr später zwei erneute stationäre Aufenthalte, einer aufgrund nächtlicher cerebraler Krampfanfälle, ein weiterer zur Entfernung des in den Unterschenkel eingepflanzten Materials.