LG Frankenthal - Urteil vom 10.04.1985
2 S 243/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1094

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Frankenthal, Urteil vom 10.04.1985 - Aktenzeichen 2 S 243/84

DRsp Nr. 1996/1906

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1200 DM [600 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für ein HWS-Schleudertrauma mit einer Prellung des linken Scheitelbeines und Verdacht auf eine leichte Gehirnerschütterung; Erbrechen, Übelkeit und Schwindel.Drei Wochen Arbeitsunfähigkeit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1094