LG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.09.1990
2/15 O 465/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/190

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.1990 - Aktenzeichen 2/15 O 465/88

DRsp Nr. 1996/1913

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld für Sekretärin aus Verkehrsunfall wegen Distorsion und Kontustion des rechten Kniegelenks, ausgeprägte Hämatombildung mit Schürfwunde im rechten Wadenbereich, Prellung des linken Kniegelenks, HWS-Distorsionstrauma, Zerrung der Schulter-Nackenmuskulatur mit einer MdE von 100 % für 30 Tage.11 Tage stationäre Behandlung.Über einen relativ langen Zeitraum ständige Körpersymptome, wie Kopfschmerzen und Schwindelanfälle, noch therapierbar. Behinderung im Erwerbsleben. Keine bleibenden Folgen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/190