LG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.04.1990
2/15 O 458/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/192

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen 2/15 O 458/88

DRsp Nr. 1996/1916

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Distorsionstrauma der Halswirbelsäulemit einer MdE von 100 % für 55 Tage.Druckempfindliche, mäßig hart gespannte Schulter-Nackenmuskulatur, Rotation der HWS nach rechts enggradig eingeschränkt. Druckschmerzhafte Querfortsätze im Altlas, deutliche Zeichen einer Linksrotationsblockierung von C1 sowie eine C1/2-Blockierung rechts. Kein Dauerschaden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/192