LG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.02.1990
2/5 O 479/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2394

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.1990 - Aktenzeichen 2/5 O 479/86

DRsp Nr. 1996/1917

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für 46jährigen Mann aus Verkehrsunfall wegen Verletzung des linken Kniegelenks, der rechten Achillessehne sowie auffällige Hörminderung links. Infolge einer Vorschädigung (MdE 80 %) nunmehr eine MdE von 90 % auf Dauer.Aus dem Vorunfall resultierten ein Schädelbasisbruch mit Gehirnerschütterung, eine Schädelkalottenfraktur, eine Unterschenkelfraktur links, eine essentielle Anosmie (Verlust des Geruchsvermögens), Taubheit auf dem rechten Ohr, mittelgradige Schwerhörigkeit links und Geschmacksstörungen sowie eine frakturbedingte Verkürzung des linken Beines um knapp 2 cm mit starke O-Verkrümmung. Weiterhin sind aus dem ersten Unfall eine nachhaltige traumatische Hirnschädigung im Sinne einer Hirnkontusion mit tiefgreifender Wesensveränderung und abnormen Verhaltensweisen zurückgeblieben.Durch diesen zweiten Unfall ist für ca. 3 Monate das linke Kniegelenk durch eine Kontusion weiter geschädigt worden. Die Achillessehnenruptur ist vollständig ausgeheilt. Eine Verstärkung der Hörminderung ist zweifelhaft, jedoch beim Schmerzensgeld mit berücksichtigt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;