LG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.09.1985
2/21 O 418/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1101

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.09.1985 - Aktenzeichen 2/21 O 418/81

DRsp Nr. 1996/1922

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für ein Schleudertraumas mit fast uneingeschränktem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des linkes Armes. Der Kläger war vorgeschädigt durch eine Encephalitis mit Lähmung beider Beine und des rechten Armes; Rollstuhlnotwendigkeit. Der Kläger legte später die Reifeprüfung ab und führte erfolgreich ein Studium durch. Der linke Arm war das einzige funktionierende Glied, auf das sich sein berufliches und privates Leben gestützt hatte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1101