LG Freiburg - Urteil vom 05.09.1990
2 O 518/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2395

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Freiburg, Urteil vom 05.09.1990 - Aktenzeichen 2 O 518/89

DRsp Nr. 1996/1935

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für einen 18-jährigen Mann (Beifahrer im Pkw) aus Verkehrsunfall wegen Jochbeinimpressionsfraktur links mit Sprengung der sutura cygomatico frontalis links mit einer infraorbitalen Frakturlinie, Einblutungen in der linken Kieferhöhle. Ausgeprägte linksseitige periorbitale Schwellungen sowie Hämatombildungen in der linken Wange als Folge.17 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte). Der Bruch wurde in Intubationsnarkose mit einer Platten- und Drahtosteosythese behandelt. Einige Tage deutliche Schmerzen.Das Gericht berücksichtigte die Kopfverletzung, die wegen ihrer Nähe zum Gehirn stets von besonderer Gefährlichkeit ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;