LG Hagen - Urteil vom 09.10.1984
19 O 377/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1135

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Hagen, Urteil vom 09.10.1984 - Aktenzeichen 19 O 377/83

DRsp Nr. 1996/1969

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

14000 DM [7000 EUR] Schmerzensgeld sowie materieller und immaterieller Vorbehalt für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls nach einer Schädelprellung, einer Oberlidplatzwunde rechts, einer Handgelenksfraktur rechts, einer Patellafraktur sowie für multiplen Platzwunden und Hämatome.Dauerfolgen: Anhaltende Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des rechten Kniegelenks, funktionsabhängige Beschwerden (posttraumatische Retropatellararthrose) mit Verschlimmerungstendenz.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1135