LG Hanau - Urteil vom 04.05.1983
4 O 1064/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1153

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Hanau, Urteil vom 04.05.1983 - Aktenzeichen 4 O 1064/82

DRsp Nr. 1996/1993

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

150000 DM [75000 EUR] Schmerzensgeld für eine 16-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: Trümmerfraktur des Ober- und Unterkiefers, Fraktur der hinteren Schädelgruppe, Schlüsselbeinfraktur, Bruch der 8. Rippe rechts, Subluxation des Halswirbelkörpers C5/C6 und Pneumothorax.Dauerfolgen: Die Gesichtsschädelfrakturen führten zum Verlust des rechten Auges, zum Geruchsverlust, zu Kaubeschwerden, zur Lähmung des Facialisnervs und zu ganz erheblich entstellenden Gesichtsnarben; schwere Gehirnerschütterung mit Hirnleistungsschwäche und Wesensänderung.Die Geschädigte hat infolge der Verletzungen gleichsam ihr Gesicht verloren. Besondere Würdigung der Genugtuungsfunktion, da grob verkehrswidriges Verhalten des Schädigers.