LG Hannover - Urteil vom 27.06.1990
18 S 25/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2034
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 537 C 1617/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Hannover, Urteil vom 27.06.1990 - Aktenzeichen 18 S 25/90

DRsp Nr. 1996/1999

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für eine Pkw-Beifahrerin aus Verkehrsunfall. Die Geschädigte erlitt eine Prellung des Kreuz- und Steißbeines mit großflächigem Bluterguß, ferner Blutergüsse am Ober- und Unterschenkel des rechten Beines.100 % Arbeitsunfähigkeit (AU) für neun Tage, weitere sieben Tage AU zu 50 %. Monatelang Beschwerden am rechten Sprunggelenk, Blutumlaufstörungen und Wetterfühligkeit.Fahrlässigkeitstat. Die Kammer führte aus, daß bei nicht vorsätzlichen unerlaubten Handlungen im Straßenverkehr die Genugtuungsfunktion der Schmerzensgeldzahlung hinter dem Ausgleichsgedanken zurücktritt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;