LG Hechingen - Urteil vom 24.07.1985
2 O 125/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1168

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Hechingen, Urteil vom 24.07.1985 - Aktenzeichen 2 O 125/85

DRsp Nr. 1996/2014

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

14000 DM [7000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für einen Wadenbeinbruch links, eine Prellmarke mit Ergußbildung an beiden Kniegelenken, eine Schürfung am linken Fußrücken sowie für multiple Schürfungen an beiden Händen mit einer MdE von 20 % auf Dauer.45 Tage Monate stationäre Behandlung, 65 Tage arbeitsunfähig.Dauerschaden: Kreuzbeinlockerung am linken Kniegelenk.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1168