LG Hechingen - Urteil vom 09.11.1983
1 O 208/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2036

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Hechingen, Urteil vom 09.11.1983 - Aktenzeichen 1 O 208/82

DRsp Nr. 1996/2015

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

18000 DM [9000 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes zukünftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) aus Verkehrsunfall für einen Tibiakopfbruch rechts mit Ausriß der Eminentia intercondylica und Retraktion des vorderen Kreuzbandes, sowie für eine commotio cerebri. Abschwächende Oberschenkelmuskulatur rechts, Verdickung der Unterschenkelweichteile rechts, reizlose Operationsnarbe an der rechten Knieinnenseite, geringfügige Lockerung des Innen- und Kreuzbandapparates. Sekundärarthrose im rechten Kniegelenk als Dauerschaden. Weiterer Dauerschaden Narbenbildung, Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel, Schwellneigung des rechten Knies, arthrotische Veränderung, Minderbelastbarkeit des rechten Beins mit einer MdE von 100 % für 120 Tage und von 20 % 1650 Tage.49 Tage stationäre Behandlung mit mehreren Operationen; anschließend ambulante Behandlung von mehr als drei Monaten.Die Arthrose führte zum Feststellungsausspruch. Alkoholisierung des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2036