LG Heidelberg - Urteil vom 07.06.1990
7 O 276/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/488

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Heidelberg, Urteil vom 07.06.1990 - Aktenzeichen 7 O 276/89

DRsp Nr. 1996/2020

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Bohrmeister aus Verkehrsunfall wegen Hornhautschnittverletzung am linken Auge, Brustkorbprellung sowie einer schweren Zerrung des linken Sprunggelenks, Trümmerfraktur des rechten peripheren Schienbeins mit schwerer Beteiligung des oberen Sprunggelenks im Sinne einer Pilonfraktur mit Absprengung eines großen Volkmannschen Schienbeindreiecks und einen Außenknöchelbruch des Weber A sowie einen Wadenbeinköpfchenbruch mit einer MdE von 100 % für 295 Tage und 40 % für 720 Tage.82 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit mehreren Operationen; anschließend ambulante Behandlung.