LG Itzehoe - Urteil vom 18.01.1985
3 O 214/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/206

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Itzehoe, Urteil vom 18.01.1985 - Aktenzeichen 3 O 214/81

DRsp Nr. 1996/2060

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für ca. 15jährige Fußgängerin aus Verkehrsunfall wegen 10 cm langer Schnittwunde an der Kopfhaut, schwere Prellung des Kopfes mit Folge einer schweren Gehirnerschütterung mit Gehirnkontusion. Fraktur des rechten Oberarmes unter Schädigung der Armnerven, Lähmung der rechten Hand. Fraktur des rechten Schulterblatts, Fraktur des rechten Unterschenkels mit Folge einer Lähmung von Knie an abwärts. Schädigung des rechten Fußgelenkes, Lähmung desselbigen. Im Gesicht und am ganzen Körper Blutergüsse und schwere Prellungen, die vorderen Vorderzähne hatten sich gelöst. Ein Vorderzahn ist auf Dauer schief angewachsen mit einer MdE von 100 % für 332 Tage und von zwischen 50 % und 30 % auf Dauer