LG Kassel - Urteil vom 11.10.1990
4 O 3218/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/495

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Kassel, Urteil vom 11.10.1990 - Aktenzeichen 4 O 3218/89

DRsp Nr. 1996/2081

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

11000 DM [5500 EUR] Schmerzensgeld für 29jährigen Bankkaufmann aus Verkehrsunfall wegen distaler, intraartikulärer Oberarmtrümmerfraktur links, Prellung des rechten Kniegelenks mit blutigem Gelenkserguß, Schürfwunde am linken Kniegelenk, Brustbeinprellung und Platzwunde an der Unterlippe mit Zahnlockerung mit einer MdE von 100 % für 110 Tage, von 30 % für 39 Tage und von 20 % für 138 Tage.26 Tage stationäre Behandlung mit operativer Behebung des Oberarmbruches sowie Arthroskopie des rechten Kniegelenks. 18 ambulante Nachbehandlungen darunter operative Entfernungen des Kirschnerdrahtes und zweier Schrauben.Dauerschaden: Am der Streckseite des linken Ellenbogengelenks eine 17 cm lange druckschmerzempfindliche Narbe, am Knie eine kleine Narbe durch Arthroskopie. Enggradige Bewegungsbehinderung des linken Ellenbogengelenkes sowie leichte Verminderung der Kraft des linken Armes und eine leichte Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks.Kleinere Beeinträchtigungen bei gewissen Sportarten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/495