LG Kleve - Urteil vom 09.11.1983
2 O 100/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/212

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Kleve, Urteil vom 09.11.1983 - Aktenzeichen 2 O 100/83

DRsp Nr. 1996/2103

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen Commotio cerebri, Schleudertrauma der Halswirbelsäule, multiple Körperprellungen und Prellungen des rechten Knies mit einer MdE von 100 % für 44 Tage, von 20 % für 180 Tage und von 10 % ebenfalls für 180 Tage.42 Tage stationäre Behandlung, davon die ersten 10 Tage mit erheblichen Beeinträchtigungen aufgrund Angeschlossenseins an einen Tropf.Schmerzen und Schwellungen im Bereich des rechten Kniegelenks und der Halswirbelsäule, Kopfschmerzen und Schwindelgefühl.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/212