LG Koblenz - Urteil vom 13.03.1985
5 O 175/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1244

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Koblenz, Urteil vom 13.03.1985 - Aktenzeichen 5 O 175/83

DRsp Nr. 1996/2113

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls (Krad) für einen Wadenbeinbruch rechts mit großer Weichteilwunde mit einer MdE von 30 % auf Dauer300 Tage stationäre Behandlung mit vielfachen Hauttransplantationen, die jedoch nicht verhinderten, daß immer wieder ein Geschwür am rechten Unterschenkel auftrat.Dauerfolgen: Verschmächtigung im Unterschenkelbereich (minus 6 cm) mittelgradige ödematöse Schwellungen (plus 2 cm) im körperfernen Unterschenkel und Knöchelabschnitt sowie zahlreiche Narben, Hautverpflanzungen und noch nicht vollständig abgeheilte Ulzerationen; am rechten Oberschenkel ein 18 x 10 cm großes Hautareal mit auffälliger Narbenbildung nach Spalthaut- und Reverdin-Entnahme; im mittleren Unterschenkelbereich prätibial und lateral ein 33 x 15 cm großes Narben- und Hauttransplantationsfeld mit vermehrter Pigmentierung; an der Außenseite des rechten Unterschenkels eine 30 cm lange, winkelförmige, klaffende Rißwunde. Der Musculus tibialis anterior ist verletzt, Funktion des Knie- und Sprunggelenks wegen starker Schmerzen nicht überprüfbar. Vorschädigung durch erhebliches Übergewicht. Berufsaufgabe.Der 20 Jahre alte Schädiger handelte fahrlässig.

Normenkette: