LG Koblenz - Urteil vom 11.01.1984
5 O 663/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1251

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Koblenz, Urteil vom 11.01.1984 - Aktenzeichen 5 O 663/82

DRsp Nr. 1996/2120

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für Kopfverletzungen, insbesondere Gesichtsverletzungen, ferener für eine Commotio cerebri, Ohrenbluten und für eine weggeklappte Nase mit einer MdE von 100 % für 42 Tage.25 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte), anfänglich zwei Tage Bewusstlosigkeit, mit operativer Einsetzung von Kunststoffteilen im Kinn- und Nasenbereich zur Korrigierung der Gesichtsverletzungen.Dauerhafte Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinns. Operative Nachbehandlung wahrscheinlich.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1251