LG Koblenz - Urteil vom 19.10.1983
5 O 181/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1254

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Koblenz, Urteil vom 19.10.1983 - Aktenzeichen 5 O 181/83

DRsp Nr. 1996/2123

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 76-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für eine Gehirnerschütterung, ferner für Platzwunden am Kopf und am rechten Ellenbogengelenk, eine Rippenserienfraktur (4 Rippen), sowie für Schienbeinkopftrümmerbrüche mit Segmentaussprengungen am rechten Bein mit einer MdE von 100 % für 84 Tage, 50 % für 150 Tage und 30 % auf Dauer.42 Tage stationäre Behandlung.Dauerschäden: Minderbelastbarkeit des gesamten rechten Beines, Minderbeweglichkeit des rechten Kniegelenks, Muskelverschmächtigung und Umlaufstörung nebst Schwellneigung des rechten Beines; Gehfähigkeit nur mit Krückstock.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;