LG Koblenz - Urteil vom 14.07.1982
5 O 21/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1257
DfS Nr. 1993/1258

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der beiden Geschädigten

LG Koblenz, Urteil vom 14.07.1982 - Aktenzeichen 5 O 21/82

DRsp Nr. 1996/2127

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der beiden Geschädigten

1. 12500 DM [6250 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau (Zahnärztin) aus Verkehrsunfall wegen multipler Prellugen am ganzen Körper, mehrfacher Knochenbrüche (unter anderem der Fraktur des 3. Lendenwirbelknochens), ferner für eine Brustbeinfraktur sowie für Frakturen der Rippen 8 bis 10 links.7 Tage Woche stationäre Behandlung.Die Frakturen verheilten nach 10 Monaten.2. 6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfall für eine Schlüsselbeinmehrfachfraktur rechts, eine Kopfplatzwunde links, ferner für Prellungen des linken Kniegelenks, des linken Schultergelenks und der linken oberen Thoraxpartie sowie für eine Hornhautverletzung des linken Auges und für mehrere kleine Schnittwunden an der linken Gesichtshälfte mit einer MdE von weniger als 5 % auf Dauer.28 Tage stationäre Behandlung.Dauerfolgen: Hornhautnarben am linken Auge mit eingeschlossenen Kleinstglassplittern, erhöhte Lichtempfindlichkeit im Bereich der Markula bedingt durch eine Augapfelprellung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1257
DfS Nr. 1993/1258