LG Landshut - Urteil vom 21.06.1990
4 O 312/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/219

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Landshut, Urteil vom 21.06.1990 - Aktenzeichen 4 O 312/90

DRsp Nr. 1996/2185

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld für einen 17-jährigen Kfz-Mechaniker aus Verkehrsunfall wegen Kontusion des Oberschenkels und Tibia, Verdacht auf Knieinnentrauma rechts mit einer MdE von 10 - 15 % auf Dauer.25 Tage stationäre Behandlung (4 KH-Aufenthalte), anschließend 29 Tage Rehabilitationskur. Langwieriger Heilungsverlauf.Umschulung vom Kraftfahrzeugmechaniker zum Industriemechaniker.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/219