LG Limburg - Urteil vom 20.09.1985
1 O 147/85
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1309

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Limburg, Urteil vom 20.09.1985 - Aktenzeichen 1 O 147/85

DRsp Nr. 1996/2192

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Kommt ein LKW in einer Autobahnbaustelle von der rechten auf die linke Spur und kollidiert er dort mit einem Pkw, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit geringfügig überschreitet, läßt der schuldhafte Verkehrsverstoß des LKW-Fahrers zusammen mit der erhöhten Betriebsgefahr des LKW diejenige des PKW zurücktreten.2. Ist der Geschädigte im Krankenhaus infolge eines Beckenringbruchs drei Wochen immobilisiert und somit nicht in der Lage, sich Getränke, Zeitungen oder ähnliches selbst zu besorgen, so sind tägliche Besuche der Ehefrau angemessen. Der Schädiger muß hierfür die Fahrtkosten (0,30 DM/km) ersetzen.3. 15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für eine schwere vordere und hintere Beckenringfraktur (Kreuzbeinfraktur, Schambeinastfraktur), ein Schädelhirntrauma und für kleinere Schädelverletzungen (Schürfwunden, Prellmarken etc. ).23 Tage stationäre Behandlung, davon 21 Tage vollständig immobilisiert. Zeitweilig starke Schmerzen.Der Geschädigte wurde in seiner Examenvorbereitung empfindlich gestört.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § Abs. (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;