LG Lüneburg - Urteil vom 14.03.1990
2 O 433/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1314
DfS Nr. 1993/1315

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der beiden Geschädigten

LG Lüneburg, Urteil vom 14.03.1990 - Aktenzeichen 2 O 433/89

DRsp Nr. 1996/2199

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der beiden Geschädigten

1. 200 DM [100 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen Verkehrsunfall für Bluterguß im Bereich des linken Innenknöchels für drei Wochen. Leichtgradige Beschwerden.2. 100 DM [50 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann für Knieanpralltrauma mit Bewegungsschmerz im Bereich der Kniescheibe. Leichtere Beschwerden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1314
DfS Nr. 1993/1315