LG Mainz - Urteil vom 28.02.1985
1 O 122/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1331

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Mainz, Urteil vom 28.02.1985 - Aktenzeichen 1 O 122/84

DRsp Nr. 1996/2218

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Wird beim Linksabbiegen das "Rot" der maßgeblichen Verkehrsampel infolge grober Unaufmerksamkeit nicht beachtet, stellt dies ein so grobes Verschulden dar, daß die vom Fahrzeug des unfallgegners ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurücktritt.2. 10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für einen 25-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: Commotio cerebri mit Erinnerungslücke für die Zeit vor und nach dem Unfallereignis, knöcherner Ausriß der Rotatorenmanschette aus dem Tuberculum majus des rechten Oberarmknochens ohne wesentliche Dislokation, drittgradige offene Olecranonstückfraktur rechts mit Dislokation, knöcherner Kapselausriß aus dem äußeren Oberschenkelknorren rechts mit blutigem Kniegelenkserguß, Fraktur der Basis des 5. Mittelhandknochens links mit mäßiger Dislokation, Prellungen und Schürfwunden am rechten Kniegelenk und am linken Sprunggelenk mit einer MdE von 20 % auf Dauer.8 Tage stationäre Behandlung, anschließend ambulante Behandlung von 2 1/2 Monate, operative Nachbehandlung.