LG München I - Urteil vom 16.04.1992
19 O 13073/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/226

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG München I, Urteil vom 16.04.1992 - Aktenzeichen 19 O 13073/88

DRsp Nr. 1996/2243

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld zuzüglich Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen Schadens (materieller Vorbehalt) für ein Frau aus Verkehrsunfall wegen HWS-Syndrom mit vorübergehenden Gefühlsstörungen an den Fingerkuppen des rechten Daumens bis Mittelfingers, auf dem linken Auge ein deutlich eingeschränktes auf das Syndrom zurückzuführendes Gesichtsfeld mit einer 100 % MdE für eine "gewisse Zeit", 30 % bis zum Ende des ersten Vierteljahres 30 %, 20 % bis zum Ende des zweiten Vierteljahres 20 % und 10 % für das zweite halbe Jahr nach dem Unfall. Ab Beginn des 2. Jahres nach dem Unfall ist für die Sehstörung inform der leichten Gesichtsfeldeinschränkung eine MdE von 5 % anzunehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § Abs. ;