LG München I - Urteil vom 26.07.1990
19 O 14975/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2054

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG München I, Urteil vom 26.07.1990 - Aktenzeichen 19 O 14975/89

DRsp Nr. 1996/2263

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

150000 DM [75000 EUR] Schmerzensgeld für eine 21jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen contusio cerebri bei Schädelimpressionsfraktur links temporo-parietal, Oto- und Rhinabasisfraktur links, Unterkiefer-Collumfraktur links, Kiefergelenks-Trümmerfraktur links mit einer MdE von 100 % für (ca.) 1440 Tage und von 60 % auf Dauer.300 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte), vier Monate komatös, zwei Monate auf der Intensivstation, darunter acht Tage künstliche Beamtmung.