LG München I - Urteil vom 13.07.1990
19 O 22156/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2055

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 13.07.1990 - Aktenzeichen 19 O 22156/89

DRsp Nr. 1996/2264

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen einer Prellung am linken Schienbein und am linken Oberschenkel, ferner für eine Prellung am rechten Bein oberhalb der Kniescheibe, Abschürfungen am Knie sowie für eine Schleimbeutelverletzung.16 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung.Verwachsungen der Haut am linken Knie, schmerzhafte Spannungen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2055