LG München I - Urteil vom 17.05.1990
19 O 16713/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2057

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG München I, Urteil vom 17.05.1990 - Aktenzeichen 19 O 16713/87

DRsp Nr. 1996/2267

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für ein 8-jähriges Mädchen als Mitfahrerin auf einem Fahrrad wegen 7 cm langer Platzwunde an der Stirnmitte, 5-Mark-Stück große offene Schürfwunde unter dem rechten Jochbein sowie für eine Oberschenkelfraktur links mit Schädigung der Wachstumsfuge sowie füe eine 5-Mark-Stück große Wunde am linken Oberschenkel (offene Fraktur) mit einer MdE von 100 % für 311 Tage, 60 % für 90 Tage sowie über die gesamte Behandlungszeit von 12 Jahren zwischen 20 % und 30 % und einer MdE von 15 % auf DauerDer Heilungsverlauf gestaltete sich höchst kompliziert infole eines posttraumatischen Fehlwachstums. Ursprüngliche Beinverkürzung von 4,5 cm wurde durch eine Vielzahl von Operationen über 12 Jahre hinweg behoben.Dauerschaden: Knieinstabilität und Valgusabknickung sowie Bänderlockerung am linken Knie. Wahrscheinlich bleiben die Blutumlaufstörungen sowie kosmetisch störenden und teils gering schmerzhaften Narben. Kniezustand kann sich zu einer Arthorsis deformans verschlechtern.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2057