LG München I - Urteil vom 15.02.1990
19 O 6402/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/244

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 19 O 6402/88

DRsp Nr. 1996/2268

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Unterschenkel-Querfraktur links, große Defektwunde an der rechten Wade, multiple Schürfwunden und Prellungen am linken Unterschenkel und am linken Knie, 3 cm lange Kopfplatzwunde, Prellung der rechten Hand, Schädelprellung, Thoraxprellung mit einer - auf die gesamte Behandlungszeit gerechneten - MdE von 100 % für 144 Tage, von 30 % für 60 Tage, 20 % für 240 Tage und von 15 % für 180 Tage und von 10 % auf Dauer.