LG München I - Urteil vom 22.10.1987 19 O 20470/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2060
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
LG München I, Urteil vom 22.10.1987 - Aktenzeichen 19 O 20470/84
DRsp Nr. 1996/2274
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
23000 DM [11500 EUR] Schmerzensgeld für eine Stationsschwester aus Verkehrsunfall wegen traumatischer Hüftgelenksluxation rechts mit Außenrißfraktur aus dem Hüftkopf und eine subcapitale Hüftkopffraktur mit einer MdE von 100 % für 288 Tage und von 30 % auf Dauer.Dauerfolge: Posttraumatische Hüftkopfnekrose rechts mit posttraumatischer Beinverkürzung um 1 cm und Muskelminderung des rechten Beines. Zustand nach lateraler Tibiakopffraktur mit anterolateraler Kniegelenksinstabilität Grad II im rechten Kniegelenk. Aufgabe des Berufs als Stationsschwester.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2060
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