LG München I - Urteil vom 12.03.1986
17 O 21971/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1357

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG München I, Urteil vom 12.03.1986 - Aktenzeichen 17 O 21971/85

DRsp Nr. 1996/2281

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 24-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: Polytrauma, Schädelprellung mit multiplen Gesichtsschnittwunden und Commotio, pertrochaterer Oberschenkelhalsbruch links, offener Oberschenkelschaftbruch links (erstgradig), offener Unterschenkelbruch links (drittgradig), offener Unterarmbruch links, verschobene Mittelhandfrakturen 2 bis 5 rechts, Unterarmbruch rechts, Stammquetschung mit Teilzerreißung der linken Niere, allgemeine Prellungen und Schürfungen, Hirndurchgangssyndrom mit einer MdE von 100 % für 227 Tage und von 25 % auf Dauer.118 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit Notoperation, operativer Freilegung der Niere und des Bauches. Der offene Unterarmbruch links wurde durch Einsetzen von Knochenmasse aus dem rechten Beckenkamm versorgt; diverse Nachoperationen, 10 Bluttransfusionen, 50 Röntgenbilder, wobei 10 der Bilder mit hoher Strahlenbelastung auf den ungeschützten Unterleib gefertigt werden mußten. Achtwöchiger Gipsverband.