LG München I - Urteil vom 19.12.1985
19 O 10676/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2063

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG München I, Urteil vom 19.12.1985 - Aktenzeichen 19 O 10676/85

DRsp Nr. 1996/2282

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

300000 DM [150000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500 DM [250 EUR] für einen 19-jährigen Mann aus Verkehrsunfall wegen totaler Lähmung; Pflegebedürftigkeit der Kategorie A (MdE von 100 % auf Dauer).Langwierige Klinikaufenthalte mit schweren operativen Eingriffen.Der Geschädigte befand sich 57 Tage in akuter Lebensgefahre. Er hat die Sprache und die Potenz, die Geruchs- und Geschmackempfindung sowie die Motorik der Kaumuskulatur und der mimischen Muskulatur verloren. Er ist sich in vollem Umfang über das Ausmaß seiner Verletzungen und der Folgen bewußt. Querschnittslähmung, wie es sich nach Ansicht der Kammer nicht schlimmer und gravierender vorstellen läßt. Rollstuhlzwang.