LG München II - Urteil vom 29.06.1978
1 O 5529/76
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1383

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München II, Urteil vom 29.06.1978 - Aktenzeichen 1 O 5529/76

DRsp Nr. 1996/2311

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für eine schwere Hirnkontusion im Bereich beider Hirnhälften, sowie für eine Gehirnerschütterung. Bewußtlosigkeit, nasotrachale Intubation und künstliche Beatmung, dadurch bedingte Schädigungen des Kehlkopfes und der Stimmbänder.Zumindest zeitlich teilweises Erfassen der Situation in Aufhellungsphasen. Nachfolgender Tod an Lungenentzündung aufgrund der erlittenen Verletzungen.Leichter Fahrfehler des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1383