LG München II - Urteil vom 20.04.1978
12 O 3761/76
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1384
VersR 1979, 680

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG München II, Urteil vom 20.04.1978 - Aktenzeichen 12 O 3761/76

DRsp Nr. 1996/2312

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für eine, bei einem Verkehrsunfall sehr schwer verletzte Frau, die als Folge des unfalls zu körperlichen und geistigen Empfindungen nicht mehr fähig war und nach über einem Jahr an den Unfallfolgen verstarb. Zeichenhafte Wiedergutmachung als fühlbares Opfer für den Schädiger ohne Notwendigkeit zur Orientierung an sonst bei bewußt erlittenen Dauerschäden zuerkannten Beträgen (so auch BGH VersR 1976, 660 = NJW 1976, 1147).Das erkennende Gericht erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 30000 DM [15000 EUR] insgesamt für angemessen, weil im vorliegenden Verfahren die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes auszuscheiden hat. Der Gesichtspunkt, daß die Getötete auf Aufforderung die rechte Hand zur Faust ballen und die Finger nach Aufforderung wieder strecken konnte und einen dargereichten Ring vom Finger ziehen konnte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil diese Episoden immer nur höchstens eine Woche andauerten - und dabei jeweils höchstens eine Viertelstunde pro Tag - und sie danach immer wieder in tiefstes Koma verfiel. An der Gesamtbeurteilung, daß die Persönlichkeit der Getöteten durch den Unfall fast total zerstört worden ist, änderte dies nichts.

Normenkette: