LG Münster - Urteil vom 03.08.1990
6 O 97/83
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2068

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Münster, Urteil vom 03.08.1990 - Aktenzeichen 6 O 97/83

DRsp Nr. 1996/2323

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Fahrtkosten zur Heilbehandlung an einen entfernten Ort sowie für Besuchsfahrten der Eltern in das Krankenhaus sind erstattungsfähig wenn sie den Heilbehandlungsverlauf positiv beeinflussen.2. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 20jährigen Pkw-Mitfahrer (Rücksitz) aus Verkehrsunfall im Rahmen einer Gefälligkeitsfahrt wegen Bruch des linken Ellenbogens, Trümmerbruch des linken Oberschenkels, Prellungen und Blutergüssen an beiden Augenbrauen und an der Schulter mit Narbenbildung mit einer MdE von 10 % auf Dauer.42 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung und Nachversorgung, weitergehende ambulante und medikamentöse Behandlung.