LG Münster - Urteil vom 11.07.1979
14 O 176/77
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1403

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Münster, Urteil vom 11.07.1979 - Aktenzeichen 14 O 176/77

DRsp Nr. 1996/2340

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld für ein 13-jähriges Mädchen wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: subtotale perforierende Augenverletzung links mit Entfernung des Auges, Oberschenkelfraktur links mit verbleibender Beinverkürzung um 1, 5 cm sowie Beckenschiefstand, der mit Brettchenunterlage korrigiert werden muß; diverse Narben im Bereich des linken Auges und der linken Stirn sowie eine 20 cm lange Narbe an der Außenseite des linken Oberschenkels mit einer MdE von 10 % auf Dauer.Kopfschmerz bedingt durch einäugiges Sehen. Erhebliches Verschulden auf schädigender Seite. Immaterieller Vorbehalt nicht ausgeurteilt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;