LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 18.03.1983
8 O 5579/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/509

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.03.1983 - Aktenzeichen 8 O 5579/82

DRsp Nr. 1996/2359

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für einen Feuerwehrmann aus Verkehrsunfall wegen Riß-, Quetsch- und Schnittwunden, leichter Gehirnerschütterung und HWS-Trauma.Acht Tage stationäre Behandlung, in den ersten 2-3 Tagen stärkere Schmerzen.Der Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger Schäden wurde abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/509