LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 22.03.1976
2 O 330/73
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1421

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.03.1976 - Aktenzeichen 2 O 330/73

DRsp Nr. 1996/2361

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

300 DM [150 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für mäßig schmerzhafte, mittlere Prellungen im Bereich des Brustkorbes, der Ellenbogen, des Schädels und des linken Beines mit einer MdE von 100 % für sieben Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1421