LG Oldenburg - Urteil vom 03.11.1982
4 O 3/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1437
VersR 1983, 790
ZfS 1983, 326
zfs 1983, 326

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Oldenburg, Urteil vom 03.11.1982 - Aktenzeichen 4 O 3/82

DRsp Nr. 1996/2382

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann sowie materieller und immaterieller Vorbehalt aus Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: schweres Schädelhirntrauma (II. Grades) mit andauernder Bewußtlosigkeit im Urteilszeitpunkt (1 Jahr und 9 Monate nach dem Unfall); aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeschaltete Schmerzempfindung (MdE von 100 % auf Dauer).Die Ausgleichsfunktion tritt zurück, Genugtuungsfunktion mit besonders gelockertem Maß der Relation zwischen Auswirkungen der Beeinträchtigung und der notwendigen geldwerten Gegenleistungen. Den Schädiger soll ein fühlbares Opfer treffen, andererseits keine Orientierung an schwersten Dauerschäden. Trunkenheitsfahrt (zugleich Gefälligkeitsfahrt) mit überhöhter Geschwindigkeit.

Normenkette: