LG Osnabrück - Urteil vom 11.09.1992
11 S 219/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/255
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 727/90

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Osnabrück, Urteil vom 11.09.1992 - Aktenzeichen 11 S 219/92

DRsp Nr. 1996/2388

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für einen Mann wegen Schädelprellung mit Gesichtsplatzwunde, Bluterguß rechts unter der Augenbindehaut, Gehirnerschütterung, ausgedehnter Weichteilverletzungen im Bereich der rechten Schulter und multipler kleiner Schnittwunden am rechten Ellbogen und an der rechten Hand mit einer MdE von 200 % für 29 Tage und von 20 % für 180 Tage.Verbleibende Hautnarben im Bereich der rechten Schulter, deutlich sichtbar im Bereich des Oberarms mit kosmetischer Beeinträchtigung. Spannungsgefühl im Bereich der rechten Schulter beim Überbeugen des Arms.Das Strafverfahren gegen den Schädiger ist nach § 153a StPO gegen Geldbußzahlung eingestellt worden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;