LG Paderborn - Urteil vom 17.07.1990
2 O 126/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/256

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Paderborn, Urteil vom 17.07.1990 - Aktenzeichen 2 O 126/90

DRsp Nr. 1996/2402

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Mann aus Verkehrsunfall wegen Sprunggelenks-Luxationsfraktur. Operative Behandlung. Vorschädigung durch Osteogenesis imperfecta (erhöhte Knochenbrüchigkeit). Trümmerfraktur des rechten Fußgelenks, Brustkontusion.35 Tage stationäre Behandlung. Operative Versorgung des Bruchs durch Metallimplantate, komplikationsloser Heilungsverlauf. Einige Monate Benutzung von Krücken. Sechs Monate Arbeitsunfähigkeit.