LG Ravensburg - Urteil vom 08.02.1985
4 O 50/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1471
ZfS 1985, 193
zfs 1985, 103
zfs 19985, 98

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Ravensburg, Urteil vom 08.02.1985 - Aktenzeichen 4 O 50/84

DRsp Nr. 1996/2423

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 7-jährigen Jungen aus Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: Bruch des linken Oberschenkels, Gesichtsschürfungen, Unfallschock, Gehirnerschütterung, Polytrauma mit Verdacht auf gedeckte Gehirnverletzung und daraus resultierenden Verhaltensstörungen mit verhaltenstherapeutischer Behandlung sowie zwei epileptischen Anfällen mit medikamentöser Behandung.Neigung zu unkontrollierten und gefährlichen Aggressionsausbrüchen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1471
ZfS 1985, 193
zfs 1985, 103
zfs 19985, 98