LG Saarbrücken - Urteil vom 20.09.1990
10 O 2179/88
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/261

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.1990 - Aktenzeichen 10 O 2179/88

DRsp Nr. 1996/2439

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist ein Geschädigter nicht gezwungen, eine Operation wegen eines chronischen Unterschenkelgeschwürs über sich ergehen zu lassen, selbst wenn eine solche Operation möglich ist, das Operationsrisiko zwar als nicht sehr hoch veranschlagt wird, jedoch auch die Möglichkeit verschiedener Komplikationen nicht ausgeschlossen ist und etliche Ärzte von dieser Operation abraten oder ihr zumindest skeptisch gegenüberstehen.2. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für eine 39-jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung, Prellung der Lendenwirbelsäule und des Thorax sowie Prellung des rechten Unterschenkels.Durch die Prellung hatte sich bei der krampfadrigen Geschädigten ein Ulcus entwickelt mit nachfolgender Thrombose des rechten Beines. Operative Entfernung der Varizen im Bereich des Ulcus. Nachfolgend keine Besserung, da chronische Geschwürbildung am rechten Unterschenkel eingetreten ist. Neun Jahre nach Unfall 100 % AU. Unfallursächliche Auslösung dieser Schädigung.